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BA 2026 12

Nachlassstundung

Zug OG · · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Am 23. Dezember 2024 stellte die A.________ AG, Berlin, Deutschland (nachfolgend: Be- schwerdeführerin bzw. Gläubigerin), beim Betreibungsamt Zug gegen den Schuldner C.________ ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von CHF 34'239'492.98 nebst Zins zu 15 % seit 24. Dezember 2024 (Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwer- fung) sowie von CHF 17'732'753.62 (aufgelaufener Verzugszins; act. 1/2). Der in der Betrei- bung Nr. D.________ ausgestellte Zahlungsbefehl wurde am 10. Januar 2025 an den Rechtsvertreter des Schuldners zugestellt. Dieser erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. 1/3). 2. Mit Eingabe vom 18. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Rechtsöffnung ein (act. 1/4). Mit Entscheid vom 10. November 2025 er- teilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Be- treibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 34'239'492.98 sowie provisorische Rechtsöffnung für CHF 17'732'753.62 nebst Zins zu 15 % auf CHF 34'239'492.98 seit

24. Dezember 2024 (Verfahren ER 2025 842; act. 1/5). 3. Am 29. Januar 2026 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug das Fortset- zungsbegehren für die Betreibungsforderung sowie die Gerichtskosten und die Parteien- tschädigung gemäss Rechtsöffnungsentscheid (act. 1/6). Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 wies das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren zurück und stellte der Beschwerdefüh- rerin dafür CHF 13.80 in Rechnung (act. 1/7). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführe- rin am 4. Februar 2026 zugestellt (act. 1 Rz 8). 4. Gegen den Rückweisungsentscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

16. Februar 2026 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Die Verfügung vom 3. Februar 2026 betreffend Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens sei auf- zuheben.

2. Das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, in der Betreibung Nr. D.________ (Zahlungsbefehl vom

27. Dezember 2024) auf das Fortsetzungsbegehren vom 29. Januar 2026 für die folgenden Beträge

- CHF 34'239'492.98 nebst Zins zu 15 % auf CHF 34'239'492.98 seit 24. Dezember 2024 (Haupt- forderung);

- CHF 17'732'753.62 (aufgelaufener Verzugszins bis Einreichung Betreibungsbegehren);

- CHF 4'000.00 (Gerichtskosten gemäss Rechtsöffnungsentscheid ER 2025 842);

- CHF 4'000.00 (Parteientschädigung gemäss Rechtsöffnungsentscheid ER 2025 842) einzutreten und die Pfändung zu vollziehen.

3. Es seien die Akten des Beschwerdeverfahrens BA 2025 87 vor dem Obergericht Zug beizuziehen.

Seite 3/8 5. In der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2026 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3). 6. Das Betreibungsamt Zug reichte am 6. März 2026 eine Auskunft des Amtes für Migration vom 5. März 2026 betreffend Abmeldung und Wohnadresse des Schuldners ein (act. 5). 7. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 1. April 2026 zur Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Zug vom 27. Februar 2026 und zur Eingabe des Betreibungsamtes Zug vom 6. März 2026 Stellung (act. 9). 8. Das Betreibungsamt Zug legte am 8. April 2026 den Betreibungsregisterauszug des Schuld- ners vor (act. 11). Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu am 20. April 2026 (act. 13). 9. Die Akten des parallelen Beschwerdeverfahrens BA 2025 87 wurden beigezogen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Be- schwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen seit Kennt- nisnahme der Verfügung einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 3. Februar 2026, mit welcher das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde (act. 1/7). Bei dieser Verfügung handelt es sich um ein taugliches Be- schwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG. Wie erwähnt, wurde die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2026 zugestellt (vgl. act. 1 Rz 8). Die zehntägige Beschwerdefrist begann demnach am 5. Februar 2026 zu laufen und endete, da der 14. Februar 2026 ein Samstag war, am Montag, 16. Februar 2026 (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG i.V.m. § 16 Abs. 2 EG SchKG und Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Beschwerde da- tiert vom 16. Februar 2026, womit die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG gewahrt wurde.

E. 2 Das Betreibungsamt begründete die Ablehnungsverfügung damit, dass der Schuldner per

19. November 2023 rückwirkend durch die Einwohnerkontrolle der Stadt Zug mit einem Weg- zugsort "Ausland" abgemeldet worden sei. Beim Amt für Migration habe der Vertreter des Schuldners die Wegzugsadresse "E.________, F.________ [Strasse], G.________ [Ort]" als Wegzugsadresse hinterlegt. Der geltend gemachte besondere Betreibungsort nach Art. 54 SchKG (Konkursort bei flüchtigem Schuldner) gelte nur, wie es der Wortlaut sage, bei einem Schuldner auf der Flucht. Die Zahlungsflucht gelte bei einem Schuldner, der unbekannten Aufenthaltsortes sei. Vorliegend habe der Schuldner eine Adresse in Dubai. Solange nicht erwiesen sei, dass sich der Schuldner nicht an der Adresse in Dubai aufhalte, könne Art. 54 SchKG nicht angewendet werden. Des Weiteren sei ein ordentlicher Betreibungsort grundsätzlich dort, wo der Schuldner seinen Lebensmittelpunkt habe, unabhängig ob er bei der Einwohnerkontrolle dort angemeldet sei oder nicht. Der Schuldner habe nach den Fest- stellungen und Informationen des Amtes seinen Lebensmittelpunkt seit einiger Zeit nicht

Seite 4/8 mehr in Zug. Auch ein vorübergehender Aufenthaltsort zwecks Ferien begründe keinen Be- treibungsort. Es sei Sache des Gläubigers, die erforderlichen Nachforschungen zur Bestim- mung des Betreibungsortes vorzunehmen (vgl. act. 1/7).

E. 3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1):

E. 3.1 Es gebe mehrere Hinweise darauf, dass sich der Wohnsitz des Schuldners nach wie vor in Zug befinde. Zunächst zeige die Adressabfrage bei der Schweizerischen Post vom 11. Fe- bruar 2026, dass die Post dem Schuldner nach wie vor an der H.________ [Strasse] in Zug zugestellt werden könne. Sodann seien per 11. Februar 2026 nach wie vor der Briefkasten und das Klingelschild mit dem Namen des Schuldners beschriftet. Weiter sei der Schuldner im Handelsregister bei den Gesellschaften I.________ AG, J.________ AG, K.________ AG und L.________ AG als einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Wohnsitz in Zug aufge- führt. Überdies sei erst am 23. Juni 2025 die J.________ AG beim O.________ als "overseas entity" registriert worden. Dabei sei der Schuldner als "Individual Beneficial Owner" identifi- ziert und dessen Adresse mit "H.________, Zug, Switzerland, 6300" angegeben worden. Schliesslich handle es sich bei der Adresse in Dubai nur um die Adresse eines Golf- & Yacht- Clubs, nicht um eine Wohnanschrift. Eine Anmeldebestätigung in Dubai oder ein Nachweis, dass der Schuldner sich tatsächlich mit der Absicht dauernden Verbleibs in Dubai aufhalte, liege nicht vor.

E. 3.2 Selbst wenn der Schuldner seine Schriften formell nach Dubai verlegt haben sollte, bestün- den gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass dies mit der Absicht geschehen sei, die Bemühun- gen der Beschwerdeführerin, den Schuldner finanziell für dessen Verpflichtungen zur Re- chenschaft zu ziehen, ins Leere laufen zu lassen und diesem – und allenfalls anderen Gläu- bigern – mit einem "Kniff" zu entkommen. Ein solches Verhalten sei jedoch rechtsmiss- bräuchlich und folglich nicht zu schützen. Sollte das Gericht wider Erwarten feststellen, dass der Schuldner tatsächlich seinen Wohnsitz dauerhaft nach Dubai verlegt und einen festen Wohnsitz dort begründet habe, so wäre die Betreibung dennoch in Zug fortzusetzen. Denn in diesem Fall hätte der Schuldner seinen Wohnsitz in der Schweiz nur aufgegeben, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen und gälte als flüchtig i.S.v. Art. 54 SchKG, weshalb die Betreibung an diesem letzten Wohnsitz – Zug – weitergeführt werden müsste.

E. 4 Die Gläubigerin hat ihren Sitz in Deutschland. Beim Schuldner ist unklar, ob er seinen Wohn- sitz in Zug oder anderswo, insbesondere in Dubai, hat. Da die Parteien des Betreibungsver- fahrens in unterschiedlichen Staaten Wohnsitz haben, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Weder das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) noch das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen; SR 0.275.12) enthalten Bestimmungen zum Betreibungsort. Nach herrschender Lehre und Rechtspre- chung beurteilt sich auch bei internationalen Sachverhalten einzig nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), ob in der Schweiz eine Betreibung durchgeführt werden kann (vgl. Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 46 SchKG N 27, mit Hinweis auf BGE 124 III 505 f.).

E. 5 Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Der Be- griff des Wohnsitzes bezieht sich auf den zivilrechtlichen Wohnsitz i.S.v. Art. 23 Abs. 1 ZGB

Seite 5/8 und Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG. Er wird im IPRG und ZGB gleich umschrieben. Zur Bestim- mung des Wohnsitzes und damit des ordentlichen Betreibungsortes ist somit der Ort festzu- stellen, wo sich eine Person in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie zum Mittelpunkt der persönlichen Lebensbezie- hungen und Interessen gemacht hat. Im Normalfall befindet sich der Wohnsitz am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 46 SchKG N 40). Es ist Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben bezüglich des Wohnsitzes des Schuldners oder der sonstigen zuständig- keitsbegründenden Umstände zu machen. Der Betreibungsbeamte darf sich an diese Anga- ben halten, wenn sie nicht mit notorischen oder ohne Weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Widerspruch stehen. Vom Betreibungsamt kann nicht verlangt werden, dass es selber um- fangreiche Abklärungen über den Wohnsitz anstellt (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 46 SchKG N 59).

E. 5.1 Die Adressabfrage bei der Schweizerischen Post, die Beschriftung am Briefkasten und das Klingelschild (vgl. act. 1/8-9) sind keine eindeutigen Indizien, dass sich der Schuldner weiter- hin mit der Absicht dauernden Verbleibens in Zug aufhält und Zug zum Mittelpunkt der per- sönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht hat. Das Betreibungsamt Zug konnte im Februar 2025 in einem parallelen Betreibungsverfahren die Räumlichkeiten des Schuld- ners an der H.________ in Zug besichtigen. An der Besichtigung stellte das Amt fest, dass sich in der Wohnung zwar diverse Kleidungsstücke des Schuldners sowie Herren- Toilettenartikel, aber keine Esswaren befinden. Der Schuldner konnte auch nicht persönlich an der Adresse angetroffen werden. Aufgrund der damaligen Anmeldung bei der Einwohner- kontrolle Zug und der Aufenthaltsbewilligung ging das Betreibungsamt von einem gültigen Betreibungsort in Zug aus (vgl. act. 3 S. 3 f.). Mittlerweile ist der Schuldner nicht mehr bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zug angemeldet (vgl. E. 5.2) und die EU/EFTA-Aufenthalts- bewilligung wurde vom Amt für Migration des Kantons Zug mit Verfügung vom 17. März 2025 widerrufen bzw. nicht verlängert. Als Grund für diese Massnahme gab dieses an, dass gegen den Schuldner allein in der Schweiz Forderungen von fast 400 Millionen Franken bestünden und er durch die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Ver- pflichtungen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG verstossen habe. Zudem stellte es fest, dass sich "die meisten ihrer [des Schuldners und seiner Ehefrau] in der Vergangenheit gegenüber der Steuerverwaltung, dem Amt für Migrati- on und zahlreichen Dritten gemachten Beteuerungen und Versprechen als irreführende Ab- lenkungsmanöver oder gar kalkulierte Betrugsmaschen entpuppt [hätten]". Es sei vor diesem Hintergrund wahrscheinlich, dass der Schuldner auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch individuell vorwerfbares persönliches Verhalten stören werde (vgl. act. 3/6). Sodann wurde das Betreibungsamt Zug mit E-Mail des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zug vom 30. Juli 2025 aufgefordert, das Kontrollschild ZG M.________ abzugeben, da N.________, die Ehefrau des Schuldners, nach unbekannt abgereist sei (vgl. act. 3/10). All diese Umstände deuten darauf hin, dass der Schuldner nicht mehr in Zug wohnt.

E. 5.2 Gemäss Auskunft des Amtes für Migration des Kantons Zug vom 5. März 2026 ist im Zentra- len Migrationsinformationssystem ZEMIS – aufgrund der Korrespondenz mit dem Rechtsver- treter des Schuldners vom 2. Juni 2025 und 27. Oktober 2025, wonach die definitive Ausrei- se des Schuldners aus der Schweiz per 8. Mai 2025 erfolgt sei, und in Rücksprache mit der Steuerverwaltung des Kantons Zug – als Wegzugsdatum der 30. April 2025 vermerkt. In den

Seite 6/8 Akten des Migrationsamtes befindet sich keine Aufenthaltsbewilligung des Schuldners, wel- che seinen Aufenthalt in Dubai bestätigt. Als Auslandadresse gab der Rechtsvertreter des Schuldners am 2. Juni 2025 folgende Adresse an: "C.________ und N.________, E.________, F.________ / G.________, Dubai". Ob der Schuldner seinen aktuellen und offi- ziellen Wohnsitz tatsächlich in Dubai begründet hat, ist dem Migrationsamt nicht bekannt. Dieses wies zudem darauf hin, dass in den Registern der Einwohnerkontrolle aufgrund der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA das Ablaufdatum der letzten Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA des Schuldners, der 19. November 2023, vermerkt sei (act. 5/1). Diese Auskunft ist ein weiteres Indiz für einen Wegzug des Schuldners.

E. 5.3 In der Zwischenzeit ist der Schuldner im Handelsregister des Kantons Zug bei den Gesell- schaften I.________ AG, J.________ AG, K.________ AG und L.________ AG als einziges Mitglied des Verwaltungsrats nicht mehr mit Wohnsitz in Zug, sondern mit Wohnsitz in Dubai aufgeführt. Die Änderungen im Handelsregister erfolgten per Anfang Mai 2026. Der Hinweis auf die Eintragungen im Handelsregister des Kantons Zug vom 28. Oktober 2025 (act 1/10-

13) ist daher nicht mehr aktuell. Dass der Schuldner am 23. Juni 2025 bei einem Eintrag beim O.________ als seine Adresse "H.________, Zug, Switzerland, 6300" angab (vgl. act. 1/14), ist für die Bestimmung seines Wohnsitzes nicht relevant, sagt dies doch nichts darüber aus, wo er schläft, die Freizeit verbringt und wo sich seine persönlichen Effekten be- finden.

E. 5.4 Ob der Schuldner seinen Wohnsitz in Dubai an der Adresse eines Golf- & Yacht-Clubs be- gründet (vgl. act. 1/15) und sich in Dubai angemeldet hat, muss vorliegend nicht geprüft wer- den (vgl. auch E. 6.2). Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist einzig die Frage, ob ein Betreibungsort in Zug gegeben ist.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine hinreichenden Indizien für einen schuldneri- schen Wohnsitz in Zug vorliegen. Folglich fehlt auch ein ordentlicher Betreibungsort in Zug (vgl. Art. 46 Abs. 1 SchKG).

E. 6 Zu prüfen bleibt, ob der Schuldner flüchtig im Sinne von Art. 54 SchKG ist. Nach dieser Be- stimmung wird gegen einen flüchtigen Schuldner der Konkurs an dessen letztem Wohnsitz eröffnet. Die Norm findet praxisgemäss auch im Pfändungsverfahren Anwendung. Literatur und Praxis sind wenig streng: Zahlungsflucht ist bei jedem Flüchtigen anzunehmen, der Schulden hinterlässt. Zahlungsflucht ist anzunehmen bei Anzeichen, welche auf ein Entwei- chen deuten. Zahlungsflucht ist das physische Entfernen von Person und/oder Vermögens- werten, welches darauf ausgerichtet ist, diese dem Zugriff der Zwangsvollstreckung zu ent- ziehen – letztlich also, um sich der Erfüllung eigener Verpflichtungen zu drücken. Das Bun- desgericht bejahte die Zahlungspflicht bei einem Schuldner, der ohne Angabe einer neuen Adresse bzw. mit wechselnden Adressangaben nach Italien wegzog und dem in der Schweiz Vollstreckungsmassnahmen in Millionenhöhe drohten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.241/2005 vom 6. März 2006 E. 4.3.2).

E. 6.1 Bei der Zustellung des Zahlungsbefehls in der vorliegenden Betreibung Nr. D.________ am

10. Januar 2025 hatte der Schuldner noch Wohnsitz in Zug, wurde doch der Zahlungsbefehl von seinem Rechtsvertreter vorbehaltlos entgegengenommen und sogleich Rechtsvorschlag erhoben (vgl. act. 1/3). Bis zu diesem Zeitpunkt waren seit dem 21. Mai 2021 gegen den

Seite 7/8 Schuldner gemäss Betreibungsregisterauszug vom 8. April 2026 (act. 11/2) – nebst der vor- liegenden Betreibung über CHF 51'972'246.60 – insgesamt 34 Betreibungen über rund CHF 467 Mio. eingeleitet worden. Danach wurden bis zum 8. Mai 2025 weitere 2 Betreibun- gen über rund CHF 77'000.00 gegen den Schuldner angehoben. Die Summe der Betrei- bungsforderungen gegen den Schuldner belief sich demnach auf rund CHF 519 Mio. Am

2. Juni 2025 gab der Rechtsvertreter des Schuldners gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Zug als Auslandadresse eine Adresse in Dubai an (vgl. act. 5/1). Mit Entscheid vom

10. November 2025 beseitigte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der vorliegenden Betreibung über CHF 51'972'246.60 den Rechtsvorschlag (vgl. act. 1/5). Damit war die Be- schwerdeführerin im Besitz eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels gegen den Schuldner in der Höhe von rund CHF 51 Mio. Angesichts der drohenden Vollstreckungsmassnahmen bei einem Schuldenberg im dreistelligen Millionenbereich dürfte es kaum ein Zufall sein, dass der Schuldner aus der Schweiz wegzog und als neue Wohnadresse eine Adresse in Dubai angab. Der Schuldner wurde vom Betreibungsamt nie angetroffen und betrieb (und betreibt) ein eigentliches Verwirrspiel um seinen persönlichen Verbleib. Die drohende effektive Voll- streckung ist augenscheinlich der Grund dafür, dass er sich ins Ausland abgesetzt hat. Die Gläubiger sollen nicht wissen, wo er sich effektiv aufhält. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Schuldner sein Verhalten bewusst auf die Hintertreibung der Zwangs- vollstreckung ausgerichtet hat und damit vor der zwangsweisen Erfüllung seiner Verbindlich- keiten geflüchtet ist. Wie dargelegt, betrifft Art. 54 SchKG einen Schuldner, welcher mit sei- ner Flucht bezweckt, sich seinen Verblindlichkeiten zu entziehen. Das darf ohne Weiteres bei jedem Flüchtigen angenommen werden, der Schulden hinterlässt (vgl. Entscheid des Kan- tonsgerichtsausschusses von Graubünden SKA 05 30 vom 7. Dezember 2005 E. 2d m.w.H.).

E. 6.2 Daran vermag nichts zu ändern, dass das Amt für Migration den Schuldner und dessen Ehe- frau mit Verfügung vom 17. März 2025 aufforderte, die Schweiz bis spätestens 8. Mai 2025 zu verlassen, und das Amt mit E-Mail vom 23. Februar 2026 gegenüber dem Betreibungsamt Zug bestätigte, dass der Schuldner und seine Ehefrau innert Frist aus der Schweiz wegge- zogen seien und keinen Schweizer Wohnsitz mehr hätten (act. 1 S. 5, act. 3/6). Wie darge- legt, hatte der Schuldner Betreibungen im dreistelligen Millionenbereich (vgl. E. 6.1) und konnte bereits im Februar 2025 in den Räumlichkeiten an der H.________ in Zug nicht mehr angetroffen werden (vgl. E. 5.1). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erfolgte erst am

17. März 2025. Vor diesem Hintergrund muss angenommen werden, dass der Schuldner die Schweiz verliess, um sich der zwangsweisen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, und nicht, weil er vom Amt für Migration dazu aufgefordert worden war.

E. 6.3 Bei Zahlungsflucht vermag ein neuer ausländischer Aufenthalt oder Wohnsitz die Anwen- dung von Art. 54 SchKG nicht zu hindern. Ist die Zahlungsflucht – wie vorliegend – offenkun- dig, kann Art. 54 SchKG auch Anwendung finden, wenn der Aufenthaltsort des Schuldners oder der neue Wohnsitz im Ausland bekannt sind. Die Wahl eines neuen Wohnsitzes im Aus- land genügt nicht (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 54 SchKG N 2 und 4). Insofern musste das Be- treibungsamt keine Nachforschungen über Ort und Verbleib des Schuldners anstellen. Selbst wenn der Schuldner mittlerweile in Dubai gewöhnlichen Aufenthalt oder dort gar seinen neu- en Lebensmittelpunkt im Sinne eines Wohnsitzes begründet haben sollte, bleibt dies unbe- achtlich (vgl. Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SKA 05 30 vom

7. Dezember 2005 E. 2e m.w.H.).

Seite 8/8

E. 6.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 54 SchKG ein Betreibungsort in Zug ge- geben ist.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des Betreibungs- amtes Zug vom 3. Februar 2026 betreffend Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens in der Betreibung Nr. D.________ aufzuheben. Das Betreibungsamt Zug ist anzuweisen, auf das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin einzutreten und die Pfändung zu vollziehen.

E. 8 Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 3. Fe- bruar 2026 betreffend Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens in der Betreibung Nr. D.________ aufgehoben. Das Betreibungsamt Zug wird angewiesen, auf das Fortset- zungsbegehren der Beschwerdeführerin einzutreten und die Pfändung zu vollziehen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2026 12 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 30. Juni 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am 23. Dezember 2024 stellte die A.________ AG, Berlin, Deutschland (nachfolgend: Be- schwerdeführerin bzw. Gläubigerin), beim Betreibungsamt Zug gegen den Schuldner C.________ ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von CHF 34'239'492.98 nebst Zins zu 15 % seit 24. Dezember 2024 (Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwer- fung) sowie von CHF 17'732'753.62 (aufgelaufener Verzugszins; act. 1/2). Der in der Betrei- bung Nr. D.________ ausgestellte Zahlungsbefehl wurde am 10. Januar 2025 an den Rechtsvertreter des Schuldners zugestellt. Dieser erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. 1/3). 2. Mit Eingabe vom 18. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Rechtsöffnung ein (act. 1/4). Mit Entscheid vom 10. November 2025 er- teilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Be- treibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 34'239'492.98 sowie provisorische Rechtsöffnung für CHF 17'732'753.62 nebst Zins zu 15 % auf CHF 34'239'492.98 seit

24. Dezember 2024 (Verfahren ER 2025 842; act. 1/5). 3. Am 29. Januar 2026 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug das Fortset- zungsbegehren für die Betreibungsforderung sowie die Gerichtskosten und die Parteien- tschädigung gemäss Rechtsöffnungsentscheid (act. 1/6). Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 wies das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren zurück und stellte der Beschwerdefüh- rerin dafür CHF 13.80 in Rechnung (act. 1/7). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführe- rin am 4. Februar 2026 zugestellt (act. 1 Rz 8). 4. Gegen den Rückweisungsentscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

16. Februar 2026 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Die Verfügung vom 3. Februar 2026 betreffend Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens sei auf- zuheben.

2. Das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, in der Betreibung Nr. D.________ (Zahlungsbefehl vom

27. Dezember 2024) auf das Fortsetzungsbegehren vom 29. Januar 2026 für die folgenden Beträge

- CHF 34'239'492.98 nebst Zins zu 15 % auf CHF 34'239'492.98 seit 24. Dezember 2024 (Haupt- forderung);

- CHF 17'732'753.62 (aufgelaufener Verzugszins bis Einreichung Betreibungsbegehren);

- CHF 4'000.00 (Gerichtskosten gemäss Rechtsöffnungsentscheid ER 2025 842);

- CHF 4'000.00 (Parteientschädigung gemäss Rechtsöffnungsentscheid ER 2025 842) einzutreten und die Pfändung zu vollziehen.

3. Es seien die Akten des Beschwerdeverfahrens BA 2025 87 vor dem Obergericht Zug beizuziehen.

Seite 3/8 5. In der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2026 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3). 6. Das Betreibungsamt Zug reichte am 6. März 2026 eine Auskunft des Amtes für Migration vom 5. März 2026 betreffend Abmeldung und Wohnadresse des Schuldners ein (act. 5). 7. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 1. April 2026 zur Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Zug vom 27. Februar 2026 und zur Eingabe des Betreibungsamtes Zug vom 6. März 2026 Stellung (act. 9). 8. Das Betreibungsamt Zug legte am 8. April 2026 den Betreibungsregisterauszug des Schuld- ners vor (act. 11). Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu am 20. April 2026 (act. 13). 9. Die Akten des parallelen Beschwerdeverfahrens BA 2025 87 wurden beigezogen. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Be- schwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen seit Kennt- nisnahme der Verfügung einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 3. Februar 2026, mit welcher das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde (act. 1/7). Bei dieser Verfügung handelt es sich um ein taugliches Be- schwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG. Wie erwähnt, wurde die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2026 zugestellt (vgl. act. 1 Rz 8). Die zehntägige Beschwerdefrist begann demnach am 5. Februar 2026 zu laufen und endete, da der 14. Februar 2026 ein Samstag war, am Montag, 16. Februar 2026 (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG i.V.m. § 16 Abs. 2 EG SchKG und Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Beschwerde da- tiert vom 16. Februar 2026, womit die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG gewahrt wurde. 2. Das Betreibungsamt begründete die Ablehnungsverfügung damit, dass der Schuldner per

19. November 2023 rückwirkend durch die Einwohnerkontrolle der Stadt Zug mit einem Weg- zugsort "Ausland" abgemeldet worden sei. Beim Amt für Migration habe der Vertreter des Schuldners die Wegzugsadresse "E.________, F.________ [Strasse], G.________ [Ort]" als Wegzugsadresse hinterlegt. Der geltend gemachte besondere Betreibungsort nach Art. 54 SchKG (Konkursort bei flüchtigem Schuldner) gelte nur, wie es der Wortlaut sage, bei einem Schuldner auf der Flucht. Die Zahlungsflucht gelte bei einem Schuldner, der unbekannten Aufenthaltsortes sei. Vorliegend habe der Schuldner eine Adresse in Dubai. Solange nicht erwiesen sei, dass sich der Schuldner nicht an der Adresse in Dubai aufhalte, könne Art. 54 SchKG nicht angewendet werden. Des Weiteren sei ein ordentlicher Betreibungsort grundsätzlich dort, wo der Schuldner seinen Lebensmittelpunkt habe, unabhängig ob er bei der Einwohnerkontrolle dort angemeldet sei oder nicht. Der Schuldner habe nach den Fest- stellungen und Informationen des Amtes seinen Lebensmittelpunkt seit einiger Zeit nicht

Seite 4/8 mehr in Zug. Auch ein vorübergehender Aufenthaltsort zwecks Ferien begründe keinen Be- treibungsort. Es sei Sache des Gläubigers, die erforderlichen Nachforschungen zur Bestim- mung des Betreibungsortes vorzunehmen (vgl. act. 1/7). 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1): 3.1 Es gebe mehrere Hinweise darauf, dass sich der Wohnsitz des Schuldners nach wie vor in Zug befinde. Zunächst zeige die Adressabfrage bei der Schweizerischen Post vom 11. Fe- bruar 2026, dass die Post dem Schuldner nach wie vor an der H.________ [Strasse] in Zug zugestellt werden könne. Sodann seien per 11. Februar 2026 nach wie vor der Briefkasten und das Klingelschild mit dem Namen des Schuldners beschriftet. Weiter sei der Schuldner im Handelsregister bei den Gesellschaften I.________ AG, J.________ AG, K.________ AG und L.________ AG als einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Wohnsitz in Zug aufge- führt. Überdies sei erst am 23. Juni 2025 die J.________ AG beim O.________ als "overseas entity" registriert worden. Dabei sei der Schuldner als "Individual Beneficial Owner" identifi- ziert und dessen Adresse mit "H.________, Zug, Switzerland, 6300" angegeben worden. Schliesslich handle es sich bei der Adresse in Dubai nur um die Adresse eines Golf- & Yacht- Clubs, nicht um eine Wohnanschrift. Eine Anmeldebestätigung in Dubai oder ein Nachweis, dass der Schuldner sich tatsächlich mit der Absicht dauernden Verbleibs in Dubai aufhalte, liege nicht vor. 3.2 Selbst wenn der Schuldner seine Schriften formell nach Dubai verlegt haben sollte, bestün- den gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass dies mit der Absicht geschehen sei, die Bemühun- gen der Beschwerdeführerin, den Schuldner finanziell für dessen Verpflichtungen zur Re- chenschaft zu ziehen, ins Leere laufen zu lassen und diesem – und allenfalls anderen Gläu- bigern – mit einem "Kniff" zu entkommen. Ein solches Verhalten sei jedoch rechtsmiss- bräuchlich und folglich nicht zu schützen. Sollte das Gericht wider Erwarten feststellen, dass der Schuldner tatsächlich seinen Wohnsitz dauerhaft nach Dubai verlegt und einen festen Wohnsitz dort begründet habe, so wäre die Betreibung dennoch in Zug fortzusetzen. Denn in diesem Fall hätte der Schuldner seinen Wohnsitz in der Schweiz nur aufgegeben, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen und gälte als flüchtig i.S.v. Art. 54 SchKG, weshalb die Betreibung an diesem letzten Wohnsitz – Zug – weitergeführt werden müsste. 4. Die Gläubigerin hat ihren Sitz in Deutschland. Beim Schuldner ist unklar, ob er seinen Wohn- sitz in Zug oder anderswo, insbesondere in Dubai, hat. Da die Parteien des Betreibungsver- fahrens in unterschiedlichen Staaten Wohnsitz haben, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Weder das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) noch das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen; SR 0.275.12) enthalten Bestimmungen zum Betreibungsort. Nach herrschender Lehre und Rechtspre- chung beurteilt sich auch bei internationalen Sachverhalten einzig nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), ob in der Schweiz eine Betreibung durchgeführt werden kann (vgl. Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 46 SchKG N 27, mit Hinweis auf BGE 124 III 505 f.). 5. Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Der Be- griff des Wohnsitzes bezieht sich auf den zivilrechtlichen Wohnsitz i.S.v. Art. 23 Abs. 1 ZGB

Seite 5/8 und Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG. Er wird im IPRG und ZGB gleich umschrieben. Zur Bestim- mung des Wohnsitzes und damit des ordentlichen Betreibungsortes ist somit der Ort festzu- stellen, wo sich eine Person in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie zum Mittelpunkt der persönlichen Lebensbezie- hungen und Interessen gemacht hat. Im Normalfall befindet sich der Wohnsitz am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 46 SchKG N 40). Es ist Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben bezüglich des Wohnsitzes des Schuldners oder der sonstigen zuständig- keitsbegründenden Umstände zu machen. Der Betreibungsbeamte darf sich an diese Anga- ben halten, wenn sie nicht mit notorischen oder ohne Weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Widerspruch stehen. Vom Betreibungsamt kann nicht verlangt werden, dass es selber um- fangreiche Abklärungen über den Wohnsitz anstellt (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 46 SchKG N 59). 5.1 Die Adressabfrage bei der Schweizerischen Post, die Beschriftung am Briefkasten und das Klingelschild (vgl. act. 1/8-9) sind keine eindeutigen Indizien, dass sich der Schuldner weiter- hin mit der Absicht dauernden Verbleibens in Zug aufhält und Zug zum Mittelpunkt der per- sönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht hat. Das Betreibungsamt Zug konnte im Februar 2025 in einem parallelen Betreibungsverfahren die Räumlichkeiten des Schuld- ners an der H.________ in Zug besichtigen. An der Besichtigung stellte das Amt fest, dass sich in der Wohnung zwar diverse Kleidungsstücke des Schuldners sowie Herren- Toilettenartikel, aber keine Esswaren befinden. Der Schuldner konnte auch nicht persönlich an der Adresse angetroffen werden. Aufgrund der damaligen Anmeldung bei der Einwohner- kontrolle Zug und der Aufenthaltsbewilligung ging das Betreibungsamt von einem gültigen Betreibungsort in Zug aus (vgl. act. 3 S. 3 f.). Mittlerweile ist der Schuldner nicht mehr bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zug angemeldet (vgl. E. 5.2) und die EU/EFTA-Aufenthalts- bewilligung wurde vom Amt für Migration des Kantons Zug mit Verfügung vom 17. März 2025 widerrufen bzw. nicht verlängert. Als Grund für diese Massnahme gab dieses an, dass gegen den Schuldner allein in der Schweiz Forderungen von fast 400 Millionen Franken bestünden und er durch die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Ver- pflichtungen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG verstossen habe. Zudem stellte es fest, dass sich "die meisten ihrer [des Schuldners und seiner Ehefrau] in der Vergangenheit gegenüber der Steuerverwaltung, dem Amt für Migrati- on und zahlreichen Dritten gemachten Beteuerungen und Versprechen als irreführende Ab- lenkungsmanöver oder gar kalkulierte Betrugsmaschen entpuppt [hätten]". Es sei vor diesem Hintergrund wahrscheinlich, dass der Schuldner auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch individuell vorwerfbares persönliches Verhalten stören werde (vgl. act. 3/6). Sodann wurde das Betreibungsamt Zug mit E-Mail des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zug vom 30. Juli 2025 aufgefordert, das Kontrollschild ZG M.________ abzugeben, da N.________, die Ehefrau des Schuldners, nach unbekannt abgereist sei (vgl. act. 3/10). All diese Umstände deuten darauf hin, dass der Schuldner nicht mehr in Zug wohnt. 5.2 Gemäss Auskunft des Amtes für Migration des Kantons Zug vom 5. März 2026 ist im Zentra- len Migrationsinformationssystem ZEMIS – aufgrund der Korrespondenz mit dem Rechtsver- treter des Schuldners vom 2. Juni 2025 und 27. Oktober 2025, wonach die definitive Ausrei- se des Schuldners aus der Schweiz per 8. Mai 2025 erfolgt sei, und in Rücksprache mit der Steuerverwaltung des Kantons Zug – als Wegzugsdatum der 30. April 2025 vermerkt. In den

Seite 6/8 Akten des Migrationsamtes befindet sich keine Aufenthaltsbewilligung des Schuldners, wel- che seinen Aufenthalt in Dubai bestätigt. Als Auslandadresse gab der Rechtsvertreter des Schuldners am 2. Juni 2025 folgende Adresse an: "C.________ und N.________, E.________, F.________ / G.________, Dubai". Ob der Schuldner seinen aktuellen und offi- ziellen Wohnsitz tatsächlich in Dubai begründet hat, ist dem Migrationsamt nicht bekannt. Dieses wies zudem darauf hin, dass in den Registern der Einwohnerkontrolle aufgrund der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA das Ablaufdatum der letzten Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA des Schuldners, der 19. November 2023, vermerkt sei (act. 5/1). Diese Auskunft ist ein weiteres Indiz für einen Wegzug des Schuldners. 5.3 In der Zwischenzeit ist der Schuldner im Handelsregister des Kantons Zug bei den Gesell- schaften I.________ AG, J.________ AG, K.________ AG und L.________ AG als einziges Mitglied des Verwaltungsrats nicht mehr mit Wohnsitz in Zug, sondern mit Wohnsitz in Dubai aufgeführt. Die Änderungen im Handelsregister erfolgten per Anfang Mai 2026. Der Hinweis auf die Eintragungen im Handelsregister des Kantons Zug vom 28. Oktober 2025 (act 1/10-

13) ist daher nicht mehr aktuell. Dass der Schuldner am 23. Juni 2025 bei einem Eintrag beim O.________ als seine Adresse "H.________, Zug, Switzerland, 6300" angab (vgl. act. 1/14), ist für die Bestimmung seines Wohnsitzes nicht relevant, sagt dies doch nichts darüber aus, wo er schläft, die Freizeit verbringt und wo sich seine persönlichen Effekten be- finden. 5.4 Ob der Schuldner seinen Wohnsitz in Dubai an der Adresse eines Golf- & Yacht-Clubs be- gründet (vgl. act. 1/15) und sich in Dubai angemeldet hat, muss vorliegend nicht geprüft wer- den (vgl. auch E. 6.2). Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist einzig die Frage, ob ein Betreibungsort in Zug gegeben ist. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine hinreichenden Indizien für einen schuldneri- schen Wohnsitz in Zug vorliegen. Folglich fehlt auch ein ordentlicher Betreibungsort in Zug (vgl. Art. 46 Abs. 1 SchKG). 6. Zu prüfen bleibt, ob der Schuldner flüchtig im Sinne von Art. 54 SchKG ist. Nach dieser Be- stimmung wird gegen einen flüchtigen Schuldner der Konkurs an dessen letztem Wohnsitz eröffnet. Die Norm findet praxisgemäss auch im Pfändungsverfahren Anwendung. Literatur und Praxis sind wenig streng: Zahlungsflucht ist bei jedem Flüchtigen anzunehmen, der Schulden hinterlässt. Zahlungsflucht ist anzunehmen bei Anzeichen, welche auf ein Entwei- chen deuten. Zahlungsflucht ist das physische Entfernen von Person und/oder Vermögens- werten, welches darauf ausgerichtet ist, diese dem Zugriff der Zwangsvollstreckung zu ent- ziehen – letztlich also, um sich der Erfüllung eigener Verpflichtungen zu drücken. Das Bun- desgericht bejahte die Zahlungspflicht bei einem Schuldner, der ohne Angabe einer neuen Adresse bzw. mit wechselnden Adressangaben nach Italien wegzog und dem in der Schweiz Vollstreckungsmassnahmen in Millionenhöhe drohten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.241/2005 vom 6. März 2006 E. 4.3.2). 6.1 Bei der Zustellung des Zahlungsbefehls in der vorliegenden Betreibung Nr. D.________ am

10. Januar 2025 hatte der Schuldner noch Wohnsitz in Zug, wurde doch der Zahlungsbefehl von seinem Rechtsvertreter vorbehaltlos entgegengenommen und sogleich Rechtsvorschlag erhoben (vgl. act. 1/3). Bis zu diesem Zeitpunkt waren seit dem 21. Mai 2021 gegen den

Seite 7/8 Schuldner gemäss Betreibungsregisterauszug vom 8. April 2026 (act. 11/2) – nebst der vor- liegenden Betreibung über CHF 51'972'246.60 – insgesamt 34 Betreibungen über rund CHF 467 Mio. eingeleitet worden. Danach wurden bis zum 8. Mai 2025 weitere 2 Betreibun- gen über rund CHF 77'000.00 gegen den Schuldner angehoben. Die Summe der Betrei- bungsforderungen gegen den Schuldner belief sich demnach auf rund CHF 519 Mio. Am

2. Juni 2025 gab der Rechtsvertreter des Schuldners gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Zug als Auslandadresse eine Adresse in Dubai an (vgl. act. 5/1). Mit Entscheid vom

10. November 2025 beseitigte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der vorliegenden Betreibung über CHF 51'972'246.60 den Rechtsvorschlag (vgl. act. 1/5). Damit war die Be- schwerdeführerin im Besitz eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels gegen den Schuldner in der Höhe von rund CHF 51 Mio. Angesichts der drohenden Vollstreckungsmassnahmen bei einem Schuldenberg im dreistelligen Millionenbereich dürfte es kaum ein Zufall sein, dass der Schuldner aus der Schweiz wegzog und als neue Wohnadresse eine Adresse in Dubai angab. Der Schuldner wurde vom Betreibungsamt nie angetroffen und betrieb (und betreibt) ein eigentliches Verwirrspiel um seinen persönlichen Verbleib. Die drohende effektive Voll- streckung ist augenscheinlich der Grund dafür, dass er sich ins Ausland abgesetzt hat. Die Gläubiger sollen nicht wissen, wo er sich effektiv aufhält. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Schuldner sein Verhalten bewusst auf die Hintertreibung der Zwangs- vollstreckung ausgerichtet hat und damit vor der zwangsweisen Erfüllung seiner Verbindlich- keiten geflüchtet ist. Wie dargelegt, betrifft Art. 54 SchKG einen Schuldner, welcher mit sei- ner Flucht bezweckt, sich seinen Verblindlichkeiten zu entziehen. Das darf ohne Weiteres bei jedem Flüchtigen angenommen werden, der Schulden hinterlässt (vgl. Entscheid des Kan- tonsgerichtsausschusses von Graubünden SKA 05 30 vom 7. Dezember 2005 E. 2d m.w.H.). 6.2 Daran vermag nichts zu ändern, dass das Amt für Migration den Schuldner und dessen Ehe- frau mit Verfügung vom 17. März 2025 aufforderte, die Schweiz bis spätestens 8. Mai 2025 zu verlassen, und das Amt mit E-Mail vom 23. Februar 2026 gegenüber dem Betreibungsamt Zug bestätigte, dass der Schuldner und seine Ehefrau innert Frist aus der Schweiz wegge- zogen seien und keinen Schweizer Wohnsitz mehr hätten (act. 1 S. 5, act. 3/6). Wie darge- legt, hatte der Schuldner Betreibungen im dreistelligen Millionenbereich (vgl. E. 6.1) und konnte bereits im Februar 2025 in den Räumlichkeiten an der H.________ in Zug nicht mehr angetroffen werden (vgl. E. 5.1). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erfolgte erst am

17. März 2025. Vor diesem Hintergrund muss angenommen werden, dass der Schuldner die Schweiz verliess, um sich der zwangsweisen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, und nicht, weil er vom Amt für Migration dazu aufgefordert worden war. 6.3 Bei Zahlungsflucht vermag ein neuer ausländischer Aufenthalt oder Wohnsitz die Anwen- dung von Art. 54 SchKG nicht zu hindern. Ist die Zahlungsflucht – wie vorliegend – offenkun- dig, kann Art. 54 SchKG auch Anwendung finden, wenn der Aufenthaltsort des Schuldners oder der neue Wohnsitz im Ausland bekannt sind. Die Wahl eines neuen Wohnsitzes im Aus- land genügt nicht (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 54 SchKG N 2 und 4). Insofern musste das Be- treibungsamt keine Nachforschungen über Ort und Verbleib des Schuldners anstellen. Selbst wenn der Schuldner mittlerweile in Dubai gewöhnlichen Aufenthalt oder dort gar seinen neu- en Lebensmittelpunkt im Sinne eines Wohnsitzes begründet haben sollte, bleibt dies unbe- achtlich (vgl. Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SKA 05 30 vom

7. Dezember 2005 E. 2e m.w.H.).

Seite 8/8 6.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 54 SchKG ein Betreibungsort in Zug ge- geben ist. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des Betreibungs- amtes Zug vom 3. Februar 2026 betreffend Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens in der Betreibung Nr. D.________ aufzuheben. Das Betreibungsamt Zug ist anzuweisen, auf das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin einzutreten und die Pfändung zu vollziehen. 8. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 3. Fe- bruar 2026 betreffend Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens in der Betreibung Nr. D.________ aufgehoben. Das Betreibungsamt Zug wird angewiesen, auf das Fortset- zungsbegehren der Beschwerdeführerin einzutreten und die Pfändung zu vollziehen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: